Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.14 Bundespersonalgesetz
3.14.1 Art. 6a: Offenlegung von Managementsentschädigungen
Die heutige Regelung des Bundespersonalgesetzes (BPG; Art. 6a Abs. 4) betreffend die Bekanntgabe von Vergütungen der obersten Führungsorgane von bundesnahen Betrieben sieht vor, dass neben dem Gesamtbetrag die Vergütung für die vorsitzende Person offen zu legen ist190. Die Offenlegungspflicht des BPG geht demnach weniger weit als die im Rahmen der Transparenzvorlage vorgesehene Regelung (s. vorne Ziff. 2.2.2, 3.1.33)191. Jene verpflichtet Publikumsgesellschaften, die Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder individuell zu veröffentlichen.
Auf bundesnahe Betriebe können neben Artikel 6a BPG grundsätzlich auch die entsprechenden Bestimmungen des OR und des ZGB zur Anwendung gelangen, sofern es sich um privatrechtliche Rechtsträger handelt. Diesfalls kommt die strengere Regelung zum Zuge. So unterliegen bundesnahe Unternehmen beispielsweise zusätzlich den Transparenzvorschriften des OR, sofern es sich bei diesen um börsenkotierte Aktiengesellschaften handelt (Art. 697quater, 697quinquies, 856 Abs. 1, 961 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 65 Abs. 4, 84c VE ZGB; s. vorne Ziff. 2.2.2, 3.1.33; 3.10.9, 3.12.1, 3.13.2)192.
Mit Blick auf nicht kotierte bundesnahe Betriebe soll die Vorschrift über die Pflicht zur Bekanntgabe von Vergütungen im BPG inhaltlich der Transparenzvorlage angeglichen werden. Die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats oder von vergleichbaren obersten Leitungsorganen sollen zukünftig gesondert ausgewiesen werden (Art. 6a Abs. 4 BPG).
190 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG), SR 172.220.1.
191 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4471 ff., Art. 663bbis E OR. Die Vorlage wurde am 7. Oktober 2005 von den Eidg. Räten verabschiedet.
192 Für die GmbH sieht Art. 804 Abs. 2 Ziff. 6 E OR der GmbH-Vorlage zwingend vor, dass die Gesellschafterversammlung die Bezüge der Geschäftsführer festlegt (s. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 200, BBl 2002 3148 ff.