Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3.15 Strafgesetzbuch

3.15.1 Art. 326quinquies

Die heute im OR enthaltene Vorschrift betreffend die Verhängung von Ordnungsbussen bei Missachtung der Eintragungspflicht wird aufgehoben (s. vorne Ziff. 3.8.6). Die Bestimmung wird neu als Übertretungstatbestand ausgestaltet und ins Strafgesetzbuch (StGB193 integriert (Abs. 1).

Die Vorschriften des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs kommen sinngemäss zur Anwendung. Verantwortlich für die Verhängung der Bussen sind die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

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193 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0.