Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.16 Variante II: Genehmigte Kapitalerhöhung / genehmigte Kapitalherabsetzung
3.16.1 Art. 652i, 652j, 652k: Genehmigte Kapitalerhöhung
Die Neuregelung der genehmigten Kapitalerhöhung in Verbindung mit der Einführung der genehmigten Kapitalherabsetzung ist als Alternative zur Einführung des Kapitalbands gedacht. Wird eine genehmigte Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung (s. hinten Ziff. 3.16.2) kombiniert, entsteht ein „Gebilde“, das grosse Ähnlichkeiten mit dem Kapitalband aufweist (s. vorne Ziff. 2.3.2 f., 3.1.18).
Das bisherige Konzept der genehmigten Kapitalerhöhung wird dabei weitgehend beibehalten (Art. 651 ff. OR). Neu beträgt die Maximaldauer der Ermächtigung 5 anstatt wie bisher 2 Jahre (Art. 651i Abs. 1). Die Dauer der Befristung stimmt mit derjenigen beim Kapitalband überein. Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu laufen194. Das geltende Recht regelt diese Frage nicht, was in der Praxis zu Unsicherheiten geführt hat195. Die Generalversammlung kann den Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung nach Ablauf der Dauer der Ermächtigung erneuern.
Die Bestimmung über die maximale Höhe des genehmigten Kapitals bleibt inhaltlich unverändert (Art. 652i Abs. 2).
Nach wie vor müssen die Statuten Bestimmungen enthalten, die für die ordentliche Kapitalerhöhung verlangt werden mit Ausnahme des Ausgabebetrags sowie dem Beginn der Dividendenberechtigung. In Artikel 652i Absatz 3 fehlt jedoch der Hinweis auf die Art der Einlagen und die Sachübernahme, da neu Sacheinlagen und –übernahmen nicht mehr zwingend in den Statuten aufgeführt werden müssen (Aufhebung von Art. 628; s. vorne Ziff. 3.1.3). Sehen die Statuten nichts Gegenteiliges vor, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, über die Art der Einlagen sowie über Sachübernahmen zu bestimmen (Art. 652j).
Neu wird die Frage der Delegation der Regelung des Bezugsrechts an den Verwaltungsrat explizit behandelt (Art. 652i Abs. 4). Die Vorschrift entspricht materiell der Praxis des Bundesgerichts. Ein gleiche Bestimmung findet sich beim Kapitalband (Art. 653s Abs. 1 Ziff. 7; s. vorne Ziff. 3.1.18).
Im Übrigen gelangen die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalerhöhung auch bei der genehmigten Kapitalerhöhung sinngemäss zur Anwendung (Art. 652i Abs. 1).
Neu wird der Verwaltungsrat verpflichtet, den Beschluss der Generalversammlung über die genehmigte Kapitalerhöhung innerhalb von dreissig Tagen beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden (Art. 652i Abs. 5). Der Vorentwurf sieht eine gleichlautende Vorschrift für das Kapitalband vor (Art. 653s; s. vorne Ziff. 3.1.18).
194 Dieselbe Regelung findet sich auch beim Kapitalband (Art. 653r; s. vorne Ziff. 3.1.18).
195 Die Generalversammlung muss wie bisher die genehmigte Kapitalerhöhung mit einem qualifizierten Mehr beschliessen (Art. 704 Abs. 1 Ziff.4).