Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/56: Anpassung der Asylstrukturen, Teilrevision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und weitere Verordnungsänderungen · 6 Seiten

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SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CONFÉDÉRATION SUISSE CONFEDERAZIONE SVIZZERA CONFEDERAZIUN SVIZRA

der Globalpauschale im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes soll die Abgeltung an die Kantone in Zusammenarbeit mit den Kantonen neu geregelt werden (vgl. Anhang 2).

2.2 Massnahmen zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs (Art. 55, Art. 57 - 60

AsylV2): Erhöhung der Beträge des Bundes für die Zuführungen, die

Begleitungen und die Identitätsabklärungen sowie für die Ausreisekosten

Ergebnis der Vernehmlassung

Die Änderungen der Artikel 55, 57-60 AsylV 2 wurden von den zur Vernehmlassung eingeladenen Stellen mehrheitlichen gutgeheissen. Die meisten Änderungen entsprechen der herrschenden Praxis. Die Kantone begrüssen insbesondere die Möglichkeit der Reisegelderhöhung nach Art. 59 Abs. 4 AsylV 2 als zusätzliches Mittel, um den Anreiz für die selbständige (und kostengünstigere) Ausreise zu fördern.

Die einhellig ablehnende Haltung gegenüber Art. 59 Abs. 3 (Rückforderung der Annullierungskosten) dürfte auf eine entsprechende missverständliche Textpassage im erläuternden Bericht zurückzuführen sein. Diese wird angepasst. Erwartungsgemäss wurde fast von allen Kantonen die Höhe der Übernachtungspauschale im Zusammenhang mit Botschaftszuführungen (Art. 58 Abs. 2 AsylV 2) bemängelt.

2.3. Ausdehnung der Rückkehrhilfe (Art. 64 AsylV 2): Rückkehrhilfe für Personen mit

noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid

Ergebnis der Vernehmlassung

Die Erweiterung der Rückkehrberatung und die Gewährung finanzieller Rückkehrhilfe an Personen mit einem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid wurde von den Vernehmlassungsadressaten mehrheitlich begrüsst. Nur der Kanton AG sowie die SD Schweiz und die Chambre Vaudoise des Arts et Métiers lehnen den Vorschlag ab.

Eine grosse Anzahl von Vernehmlassungsadressaten möchte die finanzielle Rückkehrhilfe auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid gewähren. Kontrovers beurteilt wurde die neue Möglichkeit, auch Personen mit abgelaufener Ausreisefrist finanzielle Hilfe zukommen zu lassen.

3. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1)

3.1. Verlängerung des Aufenthalts in den Empfangsstellen von 30 auf 60 Tage

(Art. 16 Asyl1)

Ergebnis der Vernehmlassung

Der überwiegende Teil der Kantone sowie der Parteien befürworten die Verlängerung der Aufenthaltsdauer in den Empfangszentren von 30 auf 60 Tage. Die Befürworter sowie die Gegner der Verordnungsänderung halten jedoch fest, dass insbesondere die Bedingungen der Empfangsstrukturen überprüft und angepasst werden müssen. Hinsichtlich der Durchführung von 80% aller Anhörungen durch den Bund sind sich die Kantone einig: Die Aufrechterhaltung der kantonalen Infrastruktur und der personellen Ressourcen sind für die verbleibenden 20% aller Anhörungen ist mehr tragbar, und die erwähnte Infrastruktur und die Ressourcen müssen abgebaut werden. Die Kantone sind deshalb der Meinung, dass der Bund sämtliche Anhörungen zu übernehmen hat.

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