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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 2 Seiten
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Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Übertragung der Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen auf Dritte
(Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung) vom ... 2006
Entwurf vom 21. August 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
gestützt auf Artikel 17a Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG),
und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Artikel 2 und 15 des Statuts der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK-Statut) vom 3. März 2005,
vereinbaren:
Art. 1 Übertragung
Das EVD kann die Prüfung der Gesuche um Akkreditierung von Fachhochschulen oder von deren Studiengängen vom EVD anerkannten schweizerischen oder ausländischen Akkreditierungsagenturen übertragen. Auf begründeten Antrag der Fachhochschule kann das EVD zudem die Akkreditierung eines Studienganges übertragen.
Art. 2 Anerkennung von Akkreditierungsagenturen
1Das EVD regelt nach Anhörung des Fachhochschulrates der EDK die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen.
2 Es entscheidet über Anerkennungsgesuche der Akkreditierungsagenturen nach Anhörung des Fachhochschulrates EDK und Stellungnahme der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK).
3 Es kann Akkreditierungsagenturen mit Auflagen anerkennen.
1 SR 414.71