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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 6 Seiten
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Richtlinien des EVD für die Akkreditierung von Fachhochschulen und Studiengängen
(Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien) vom ... 2006
Entwurf vom 21. August 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 5. Oktober 20051 (FHSG),
in Übereinstimmung mit den Enqa-Standards von 20052, die von den Bildungsministerinnen und -ministern im Rahmen der Umsetzung der Bologna-Deklaration zur Umsetzung empfohlen wurden,
mit dem Ziel, qualitative Standards für Fachhochschulen und ihre Studiengänge zu garantieren und den Fachhochschulen Hinweise für die weitere Entwicklung zu geben,
im Bestreben, die Transparenz und Akzeptanz der Fachhochschulabschlüsse national und international zu verbessern,
erlässt folgende Richtlinien:
A. Allgemeines A.1 Gegenstand dieser Richtlinien
Diese Richtlinien formulieren die Grundsätze der Akkreditierung öffentlich-rechtlicher und privater Fachhochschulen und ihrer Studiengänge.
A.2 Prüfbereiche
1 Geprüft werden die Fachhochschule als Gesamtinstitution und deren Studiengänge (Bachelor und Master).
2 Geprüft werden können auch Organisationseinheiten einer Fachhochschule (Departement, Fachbereich, Institut), sofern die Ergebnisse der Begutachtung verbindliche Aussagen zur Qualität der Fachhochschule oder des Studiengangs machen.
B. Prüfung B.1 Standards
1 Die Akkreditierungsgesuche werden nach den im Anhang aufgeführten Standards geprüft.
2Diese Standards stellen einen allgemein anerkannten Mindestrahmen dar. Sie werden durch fachspezifische oder studiengangspezifische Standards ergänzt.
B.2 Prüfung der Gesuche
1 Die Prüfung der Gesuche wird im Rahmen einer dreistufigen Begutachtung durchgeführt:
a. die schriftliche Selbstbeurteilung der Fachhochschule,
b. die externe Begutachtung durch eine Gutachtergruppe mit schriftlichem Bericht,
c. die Akkreditierungsempfehlung durch die anerkannte Agentur.
2Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe erfolgt nach Kapitel 3.1 der Enqa-Standards von 2005. Dabei ist den hochschulspezifischen Eigenheiten der Fachhochschulen Rechnung zu tragen.
3Die anerkannte Agentur hat zu gewährleisten, dass die Gutachtergruppe mit den Besonderheiten des Schweizer Fachhochschulsystems vertraut ist.
1 SR 414.71
2 Siehe European Association for Quality Assurance in Higher Education (Enqa). Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area. Helsinki 2005.