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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 7 Seiten

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Verordnung des EVD über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen und über die Aufgaben dieser Agenturen

(Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung) vom ... 2006

Entwurf vom 21. August 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

gestützt auf Artikel 17a Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG),

auf Artikel 25a der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV)

und auf die Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung vom ....2,

nach Anhörung des Fachhochschulrates der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen), denen die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen von Fachhochschulen und ihren Studiengängen oder auch die Akkreditierung von Studiengängen übertragen werden soll;

b. die Prüfung und die Akkreditierung durch die anerkannten Agenturen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen, Verfahren und Befristung der Anerkennung von Agenturen Art. 2 Voraussetzungen

1 Als Agenturen können natürliche und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland anerkannt werden.

2 Die Agenturen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein.

1 SR 414.71

2 SR ..... 2006–