Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/73: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten
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Zu Art. 106 Abs. 2 (Aufhebung der Bestimmung)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung nur Sinn mache, wenn eine allgemeine Abgeltungsregelung im Sinne von Artikel 17 Absatz 4-6 zu Stande komme (ZG).
Zu Art. 257 (Anwendbarkeit der Abgeltungsregelung bei Bundesstraf-
sachen, die der Bundesanwalt einem Kanton überweist)
Es wird angeregt, eine Ergänzung der Bestimmung zu prüfen, welche - entsprechend der früheren Regelung von Artikel 265quaterBStP - auch eine Abgeltung von Gerichtskosten für Verfahren vorsähe, die der Kanton für den Bund führt und bei denen das Urteil die Kosten dem Staat zuweist (BE, VS). Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf den Kreditvorbehalt auch für diese Bestimmung gelten müsse (ZG, ZH).
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