Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/73: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten

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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT

DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE JUSTICE ET POLICE

DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA

DEPARTEMENT FEDERAL DA GIUSTIA ET POLIZIA

Bundesamt für Justiz Office fédéral de la justice Ufficio federale di giustizia Uffizi federal da la giustia

20. Januar 2006

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

Zusammenstellung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ________________________________________________________

1. Allgemeine Bemerkungen zum Vernehmlassungsverfahren

Am 23. Juni 2005 hat der Bundesrat beschlossen, einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in die Vernehmlassung zu schicken. Die Änderung hatte die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes zum Gegenstand. Die Vernehmlassung dauerte bis Ende Oktober 2005.

64 Vernehmlassungsadressaten (insbesondere Kantone, politische Parteien und interessierte Organisationen) waren eingeladen, zum Entwurf Stellung zu nehmen.

Beim EJPD sind im Rahmen der Vernehmlassung 32 Antworten eingegangen.

Davon stammt eine Antwort von einer nicht offiziell begrüssten Organisation. Alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Tessin), das Bundesgericht, 1 politische Partei sowie 5 Organisationen haben geantwortet. Das Bundesgericht, die SVP und 3 Organisationen haben in ihrer Antwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet.

2. Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs

Bei der Umsetzung der Effizienzvorlage hat sich gezeigt, dass die Organe der kantonalen Polizei für gerichtspolizeiliche Aufgaben des Bundes in wesentlich höherem Masse beansprucht werden, als dies früher der Fall war. Beim Aufbau der Bundeskriminalpolizei wurde auf gewisse polizeiliche Elemente sowohl in personeller als auch in ausrüstungsmässiger Hinsicht verzichtet (z.B. sicherheitspolizeiliche Einheiten zum Schutz bei Hausdurchsuchungen, Interventionseinheiten bei Verhaftungen, Hunde zum Aufspüren von Drogen und Sprengstoffen etc.). Der entsprechende ausserordentliche Aufwand ist zwar für die Kantone nicht unerheblich, doch fehlt im heutigen Bundesrecht eine formellgesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, diesen Aufwand hinreichend abzugelten. Das geltende Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege1 (BStP) sieht Abgeltungen in zwei Fällen vor: Abgegolten werden heute ausserordentliche Aufwendungen der Kan-

1 SR 312.0

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