Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/73: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten
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tone bei Verfahren, die von den Bundesbehörden eingestellt werden (Art. 106 Abs. 2 BStP) sowie ausserordentliche Kosten für Ermittlungen bei Verfahren, welche von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen worden sind (Art. 257 BStP). Dies hat zur Folge, dass für den Beizug kantonaler Organe zu den ordentlichen Verfahren des Bundes keine Abgeltungen geleistet werden bzw. dass im Zeitpunkt der Erbringung der kantonalen Leistung offen ist, ob später - etwa bei späterer Einstellung - noch Abgeltungen erfolgen.
Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, die ausserordentlichen Kosten abzugelten, die den Kantonen beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes anfallen. Um eine mehrfache Abgeltung derselben Kosten auszuschliessen, soll der Bundesrat zudem regeln, wie die Auferlegung von Kosten an Parteien oder eine anderweitige Deckung - etwa über Einziehungen - zu berücksichtigen ist.
3. Allgemeine Würdigung
3.1. Gesamtbeurteilung
Soweit zum Gesetzesentwurf inhaltliche Stellungnahmen eingegangen sind, wurde er im Grundsatz durchwegs befürwortet; der Kanton Zug macht allerdings seine grundsätzliche Unterstützung vom Verzicht auf Kreditvorbehalte abhängig (s. Ziff. 3.2. und 4). 14 Kantone (AI, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SH, SO, SG, TG, UR, VD) und 2 Organisationen (KSS, FER) unterstützen den Entwurf vollumfänglich. Die eingebrachte Kritik erstreckt sich auf wenige, allerdings wesentliche Einzelpunkte.
Die Mehrheit der Kantone verlangt indessen ausdrücklich, dass sie an der Ausarbeitung des Ausführungsrechts auf Verordnungsebene beteiligt (BE, FR, GR, JU, LU, SH, VS, ZH) werden bzw. dass sie frühzeitig über den Inhalt des Verordnungsrechts angehört werden (AR, AI, OW, SO, SG, TG, UR, VD).
3.2. Zusammenfassung der hauptsächlichen Kritikpunkte
Anlass zur Kritik geben vor allem zwei Regelungspunkte:
Die Einschränkung des gesetzlichen Anspruchs auf Abgeltung durch einen Kreditvorbehalt wird von 9 Kantonen abgelehnt (BE, GR, LU, NE, OW, SZ, VS, ZG, ZH). Der Kanton Zürich könnte den Vorbehalt allerdings akzeptieren, wenn die infolge ausgeschöpfter Kredite erfolgten Kürzungen der Abgeltung übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt würden.
Die Delegationsregelung, welche die Umschreibung der anrechenbaren Kosten, die Ansätze für bestimmte Kostenberechnungen sowie die Anrechnung einer allfälligen Deckung der Kosten durch Parteien und eingezogene Vermögenswerte an die Abgeltung dem Bundesrat überträgt, findet neben grundsätzlicher Zustimmung (AI, BE, SH, UR) auch Kritik, wobei - neben einer Prüfung einer weniger weit gehenden Anrechnung anderwärtig einbringbarer Kosten (AR, LU, NE, ZH) insbesondere eine detailliertere Regelung auf der Ebene des formellen Gesetzes verlangt wird (ZG, ZH).
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