Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/73: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes · 4 Seiten
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3.3. Vorgeschlagene Lösungen
Neben dem vorgeschlagenen Verzicht auf den Kreditvorbehalt und den Vorschlägen zur Delegationsregelung (s. Ziff. 4, Bemerkungen zu Art. 17 Abs. 5) wird noch eine Ergänzung von Artikel 257 zur Abgeltung bestimmter Gerichtskosten der Kantone angeregt (s. Ziff. 4, Bemerkungen zu Art. 257).
4. Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln
Zu Art. 17 Abs. 4 (Grundsatz der Abgeltung)
9 Kantone (BE, GR, LU, NE, OW, SZ, VS, ZG, ZH) lehnen den im Grundsatz der Abgeltung enthaltenen Kreditvorbehalt ("... im Rahmen der bewilligten Kredite ...") ab, da dieser Vorbehalt den gesetzlichen Abgeltungsanspruch aushöhle und es dem Bund ermögliche, die Abgeltung der ausgewiesenen Kosten einseitig zu kürzen.
Zu Art. 17 Abs. 5 (Delegation an den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten)
Zu Bedenken Anlass gibt, dass die Umschreibung der anrechenbaren ausserordentlichen Kosten (Bst. a), die Abgeltungsansätze (Bst. b) und die Modalitäten der Anrechnung anderwärtig einbringbarer Verfahrenskosten (Bst. c) generell durch eine Verordnung des Bundesrats geregelt werden soll (AR, ZG, ZH); entsprechend wird auch eine Regelung dieser Punkte auf der Ebene des formellen Gesetzes verlangt (ZG, ZH). Es wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass das Inkassorisiko für allenfalls einbringbare Verfahrenskosten nicht beim Kanton liegen dürfe (AR, LU, NE ), dass eingezogene Vermögenswerte nur angerechnet werden dürften, wenn die Verteilung es dem Kanton tatsächlich auch ermögliche, mit diesen Geldern entsprechende Verfahrenskosten zu decken (NE) und dass der in Absatz 5 erwähnte Abgeltungszeitpunkt konstruiert wirke, da die Verrechnung im Grundsatz jederzeit erfolgen könne (ZG). Die Anrechung der eingezogenen Vermögenswerte wird allerdings auch unterstützt (FER).
Die Rechtsetzungsdelegation als solche wird zwar verschiedentlich ausdrücklich als gerechtfertigt beurteilt (AI, BE, NE, SH, UR), doch wird häufig gewünscht, dass die Kantone an der Ausarbeitung des Ausführungsrechts auf Verordnungsebene beteiligt werden (BE, FR, GR, JU, LU, SH, VS, ZH) bzw. dass sie frühzeitig über den Inhalt des Verordnungsrechts angehört werden (AR, AI, OW, SO, SG, TG, UR, VD). Verlangt wird zudem, dass klargestellt wird, dass auch beigezogene Polizeiorgane der Gemeinden als kantonale Organe im Sinne der Regelung gelten und entsprechend entschädigt werden (ZH).
Vereinzelt in Frage gestellt wird schliesslich die in den Erläuterungen erwähnte Schätzung der jährlich von den Kantonen erbrachten Leistungen von ca. 1,5 Millionen Franken (OW).
Zu Art. 17 Abs. 6 (Vereinbarungen des Bundesanwalts mit den Kantonen)
Es wird verlangt, dass auf eine entsprechende Kompetenzdelegation an den Bundesanwalt verzichtet wird, da durch eine mehrstufige Regelung die Intransparenz gefördert werde (ZG).
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