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Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 4 Seiten

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Entwurf vom 16. Juni 2005 Seite 2 von 4

Art. 14a (neu)

1Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Grundzüge der Organisation der Bundesanwaltschaft, insbesondere:

a. Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Bundesanwalts;

b. Anzahl, Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Stellvertreter des Bundesanwalts sowie der Staatsanwälte;

c. Anzahl und Ort allfälliger regionaler Zweigstellen der Bundesanwaltschaft;

d. die Grundsätze der Geschäftszuteilung.

2Er kann ferner regeln:

a. die Grundsätze für die Festlegung der Verfahrenssprache;

b. die Orientierung der Öffentlichkeit durch die Bundesanwaltschaft über Verfahren;

c. die Befugnis der Bundesanwaltschaft zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit ausländischen Dienststellen.

Art. 15

1Grundlage und Schranke des Handelns der Bundesanwaltschaft ist das Recht.

2Der Bundesanwalt entscheidet im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss von Verfahren. Er leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei.

3Er vertritt die Anklage vor den Gerichten des Bundes. In den Strafsachen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht zu verfolgen sind, kann er die Anklage auch vor den Gerichten der Kantone vertreten. Er entscheidet über die Ergreifung von Rechtsmitteln.

4In seinen Entscheidungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht der Bundesanwalt keinen Weisungen des Bundesrats oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Departement).

Art. 15a (neu)

1Der Bundesanwalt kann seinen Stellvertretern und den Staatsanwälten schriftliche Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss von Verfahren sowie über die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln erteilen.

2Die Weisungen können in allgemeiner Form oder auf den Einzelfall bezogen erfolgen.

3Weisungen im Einzelfall sind zu begründen. In dringlichen Fällen können sie formlos erfolgen; sie sind aber innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen.

4Betrachtet ein Stellvertreter oder ein Staatsanwalt eine solche Weisung im Einzelfall als rechtswidrig, so kann er für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten. Er teilt dies dem Bundesanwalt schriftlich und mit Begründung mit.

5Während der Gerichtsverhandlungen kann der Bundesanwalt dem zuständigen Stellvertreter oder Staatsanwalt für die Vertretung der Anklage keine Weisungen erteilen.

3 SR 313.0

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