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Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 4 Seiten
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Entwurf vom 16. Juni 2005 Seite 3 von 4
Art. 16
1Die Bundesanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Departements. Vorbehalten sind die Wahl- und die Disziplinarbefugnisse des Bundesrates sowie Artikel 15 Absatz 4.
2Die Bundesanwaltschaft erstattet dem Departement über ihre Tätigkeit jährlich Bericht. Die Berichterstattung umfasst Angaben über:
a. die interne Organisation;
b. die generellen Weisungen des Bundesanwalts;
c. die Zahl und die Art der hängigen und der behandelten Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;
d. den Einsatz der finanziellen, personellen und infrastrukturellen Mittel;
e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden, die gegen die Amtshandlungen oder die Unterlassungen der Bundesanwaltschaft geführt worden sind.
3Das Departement kann bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit einholen sowie Inspektionen durchführen.
4Die Personen, die vom Departement mit der Einholung von Auskünften und Berichten oder der Durchführung einer Inspektion betraut werden, haben im Rahmen ihres Auftrages auch Einsicht in die Akten der Verfahren. Sie dürfen Daten aus Verfahren anderen Personen, insbesondere auch innerhalb des Departements, nicht bekannt geben, können solche Daten aber in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und für Empfehlungen an den Departementsvorsteher verwenden.
Art. 16a (neu)
1Der Bundesrat kann nach Anhörung des Bundesstrafgerichts und der Bundesanwaltschaft durch Verordnung regeln:
a. das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bei der Einleitung, der Durchführung oder dem Abschluss von Verfahren sowie bei der Vertretung der Anklage vor Gericht, soweit in diesen Bereichen Mängel festgestellt worden sind;
b. den Einsatz finanzieller, personeller und infrastruktureller Mittel.
2Das Departement kann nach Anhörung der Bundesanwaltschaft dieser schriftliche Weisungen erteilen über:
a. die Art und Weise der Berichterstattung sowie der Auskunfterteilung an die Aufsichtsbehörde;
b. die Koordination der Tätigkeit mit den anderen Bundesstellen;
c. die Behebung von Mängeln in der Geschäftsführung, die sich nicht auf die Einleitung, die Durchführung oder den Anschluss bestimmter Verfahren sowie auf die Vertretung der Anklage vor Gericht im Einzelfall beziehen.
Art. 17 Abs. 1
1Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts.
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