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Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 6 Seiten

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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT

DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE JUSTICE ET POLICE

DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA

DEPARTEMENT FEDERAL DA GIUSTIA ET POLIZIA

Bundesamt für Justiz Office fédéral de la justice Ufficio federale di giustizia Uffizi federal da la giustia

28. April 2006

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft

Zusammenstellung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ________________________________________________________

1. Allgemeine Bemerkungen zum Vernehmlassungsverfahren

Am 23. Juni 2005 hat der Bundesrat beschlossen, einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in die Vernehmlassung zu schicken. Die Änderung hatte die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zum Gegenstand. Die Vernehmlassung dauerte bis Ende Oktober 2005.

64 Vernehmlassungsadressaten (insbesondere Kantone, politische Parteien und interessierte Organisationen) waren eingeladen, zum Entwurf Stellung zu nehmen.

Beim EJPD sind im Rahmen der Vernehmlassung 45 Antworten eingegangen.

Davon stammen 2 Antworten von nicht offiziell begrüssten Organisationen. Alle Kantone (mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt), das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht, 6 politische Parteien sowie 12 Organisationen haben geantwortet. 3 Kantone, 1 Partei und 2 Organisationen haben in ihrer Antwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet.

2. Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs

Die Vorlage vereinigt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dies soll es dem Departement insbesondere ermöglichen, bei der Prüfung der personellen und finanziellen Aufwendungen auf die tatsächliche Auslastung der verschiedenen Ermittlungseinheiten und die Besonderheiten der bearbeiteten Fälle Bezug zu nehmen. Um die Unabhängigkeit der Strafverfolgung zu wahren, sollen hinsichtlich der Verfahren keine Weisungen im Einzelfall zugelassen werden und die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Departements sollen klar umschrieben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Stellung des Bundesanwalts und der Staatsanwälte sowie die bundesanwaltschaftsinternen Weisungsrechte im Gesetz verankert werden. Aufgehoben wird ferner die Bestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz, welche die Strafverfolgung von Angestellten des Bundes für Delikte, die sie im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit begangen haben, nur mit der Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartements erlaubt. Sowohl die kantonalen Strafverfolgungsorgane als auch der Bundesanwalt sollen daher künftig über solche Verfahren im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben selbständig entscheiden.

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