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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken nach Massgabe ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

Art. 2 Gegenstand

Die Verordnung regelt:

a. die Elemente zur Bestimmung der anrechenbaren Eigenmittel;

b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung; und

c. die Grenzen für Klumpenrisiken (Risikoverteilung) und gruppeninterne Positionen.

Art. 3 Geltungsbereich

Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten

a. Banken nach dem Bankengesetz;

b. Effektenhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG).2

Art. 4 Rundschreiben der Bankenkommission

Die Bankenkommission erlässt technische Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den folgenden in dieser Verordnung geregelten Gegenständen:

a. Offenlegung (Art. 28);

b. Kreditrisiken und Verbriefungen (Art. 29 ff.);

c. Marktrisiken (Art. 82 ff.);

d. Operationelle Risiken (Art. 90 ff.) und

e. Risikoverteilung (Art. 96 ff.).

Art. 5 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. Anerkannte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und der dank ausreichender Marktliquidität auch sichergestellt ist;

2 SR 954.1