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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken nach Massgabe ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.
Art. 2 Gegenstand
Die Verordnung regelt:
a. die Elemente zur Bestimmung der anrechenbaren Eigenmittel;
b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung; und
c. die Grenzen für Klumpenrisiken (Risikoverteilung) und gruppeninterne Positionen.
Art. 3 Geltungsbereich
Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten
a. Banken nach dem Bankengesetz;
b. Effektenhändler nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG).2
Art. 4 Rundschreiben der Bankenkommission
Die Bankenkommission erlässt technische Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den folgenden in dieser Verordnung geregelten Gegenständen:
a. Offenlegung (Art. 28);
b. Kreditrisiken und Verbriefungen (Art. 29 ff.);
c. Marktrisiken (Art. 82 ff.);
d. Operationelle Risiken (Art. 90 ff.) und
e. Risikoverteilung (Art. 96 ff.).
Art. 5 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Anerkannte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und der dank ausreichender Marktliquidität auch sichergestellt ist;