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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind und

b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein übergeordnetes Finanzkonglomerat ihrerseits der konsolidierten Aufsicht durch die Bankenkommission untersteht.

Art. 8 Versicherungs-Captives

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken (Versicherungs-Captives) können mit Bewilligung der Bankenkommission wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften voll konsolidiert und, gegebenenfalls, in einer Solokonsolidierung gemäss Artikel 9 Abs. 2 erfasst werden.

Art. 9 Quotenkonsolidierung

1 Die Quotenkonsolidierung betrifft Minderheitsbeteiligungen im Sinne von Absatz 2 an im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften, ohne Versicherungen. Für Banken, die den Schweizer Standardansatz (Artikel 29 Abs. 1 Bst. a) wählen, umfasst sie zusätzlich Minderheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung gelten.

2 Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an Unternehmen, an denen eine Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, sind nach der Methode der Quotenkonsolidierung zu erfassen.

3 Beteiligungen, die je zu 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden, können vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.

4 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Bankenkommission ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

a. der Beistand des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf seine eigene Quote beschränkt ist; und

b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sowie dazu rechtlich und finanziell in der Lage sind.

5 Beteiligungen mit unwesentlichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft nach Artikel 23 vom Kernkapital und ergänzenden Kapital abgezogen werden.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die Bankenkommission eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Einzelbasis ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung erfüllt sind.

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann die Bankenkommission ergänzend Auflagen