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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

2. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer von der Bankenkommission anerkannten Ratingagentur, ohne dass ein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer von der Bankenkommission anerkannten Ratingagentur vorliegt; oder

3. ohne Rating, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit jenen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden.

4. ohne (externes) Rating, aber mit einem internen Rating der Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden.

Art. 6 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind sowohl auf Stufe des Einzelinstituts als auch auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates (Konsolidierung) zu erfüllen.

2 Die Konsolidierung erfasst vorbehaltlich Artikel 8 sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne von Artikel 14 der Bankenverordnung3 mit folgenden Ausnahmen:

a. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen und Beteiligungen im Versicherungsbereich werden nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert;

b. Kollektive Kapitalanlagen: Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Konsolidierungspflicht an der kollektiven Anlage.

3 Banken, die den Schweizer Standardansatz (Artikel 29 Abs. 1 Bst. a) verwenden, haben zusätzlich Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung gelten.

4 Sind gemäss Absatz 2 oder 3 zu konsolidierende Gruppengesellschaften aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich, kann mit Zustimmung der Prüfgesellschaft auf ihren Einbezug in die konsolidierte Eigenmittelberechnung verzichtet werden.

Art. 7 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft grundsätzlich jede Finanzgruppe, auch wenn eine dieser übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der Bankenkommission bereits beaufsichtigt wird.

2 Die Bankenkommission kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierung, namentlich wenn:

3 SR 952.02