Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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der gleichen qualifizierten Mehrheit den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Ihre Beschlüsse bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

d. Der Verwaltungsrat meldet die Beschlüsse der Generalversammlung zur Eintragung in das Handelsregister an und nimmt seine weiteren Aufgaben nach Obligationenrecht wahr.

4 Die Umwandlung wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam.

5 Der Bundesrat ist zuständig für den Verkauf der Bundesbeteiligung an der Unternehmung.

II

Mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Art. 28a Abs. 4) werden die Artikel 1–28 dieses Gesetzes aufgehoben.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Ist der Verkauf nach Artikel 28a Absatz 5 dieses Gesetzes abgeschlossen, so beschliesst der Bundesrat die Aufhebung dieses Gesetzes.