Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …43,

beschliesst:

I

Das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199744 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Stellung des Bundes

1 und2 Aufgehoben

Art. 28a (neu) Privatisierung

1 Die Unternehmung wird in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Obligationenrechts45 umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung und fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse. Die Artikel 99–101 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200346 (FusG) sind nicht anwendbar.

3 Im Hinblick auf die Umwandlung sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:

a. Die Unternehmung bereitet die notwendigen Anpassungen ihrer Statuten vor und erstellt sinngemäss nach Artikel 58 FusG eine Zwischenbilanz.

b. Der Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung ein.

c. Die Generalversammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen und des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts über die Umwandlung, die Anpassung der Statuten, die Zwischenbilanz und die Entlastung des Verwaltungsrates. Sie wählt mit

43BBl 2006 …

44SR 784.11

45SR 220

46 SR 221.301