Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 4 Seiten

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3. Ergebnisse zur Anhörung des neuen Pauschalierungsmodells im Bereich der Baubeiträge für Erziehungseinrichtungen

Nachfolgend sind die Rückmeldungen der Anhörungsteilnehmenden zusammengefasst.

Ebene Kantone

Der Kanton BE befürwortet die Einteilung von Vollzugseinrichtungen in 3 Typen (geschlossen, offen, Bezirksgefängnis) zur Beitragsberechnung gemäss Art. 1 der Verordnung EJPD. Diese Typisierung werde jedoch dann den Umständen kaum gerecht, wenn:

a) eine in der schweizerischen Vollzugslandschaft eher einmalige Situation besteht, wie für

den Kanton Bern z.B. mit den Anstalten Hindelbank als einziger Vollzugsanstalt für Frauen mit allen gesetzlichen Vollzugsregimen;

b) in früherer Zeit (in aller Regel mit damaliger Zustimmung durch das BJ) Umbauten

und/oder Sanierungen vorgenommen wurden, mit welchen zwar funktionale - aber nach heutiger Lesart zu grosszügige - Raumverhältnisse geschaffen wurden.

Für beide Fälle sei eine Regelung zu finden und in der Verordnung zu verankern, welche es zulasse, dass die Bemessungskriterien entweder:

a) den besonderen und individuellen Verhältnissen massvoll Rechnung getragen und/oder

b) bauliche "Vorleistungen" (meist verbunden mit Qualitätsgewinn) aus früherer Zeit sich

nicht negativ auf Bauvorhaben resp. die Beitragsberechnung auswirken.

Der Kanton BL stimmt der Regelung der Baubeiträge mit dem Entwurf der Verordnung des EJPD zu. Das HBA-BL weist im weiteren auf den in Art. 1 der Verordnung EJPD erwähnten Indexstand der Baukosten vom 1. April 1995 hin und schlägt vor, diesen auf den Schweizerischen Baupreisindex mit Basis Oktober 1998 zu beziehen, um Missverständnissen vorzubeugen und aufwändige Umbasierungen zu vermeiden.

Das KS-GR verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das HBA-ZH weist bezüglich dem Entwurf auf ein Detail hin. So ist ihm bei der Bearbeitung eines aktuellen Projektes aufgefallen, dass gemäss Artikel 10 der Verordnung EJPD (Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise) für den Bereich 4 (Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport) die anrechenbare Fläche pro Platz mit 10.4 m2 beträgt. Aufgrund dreier verschiedener Rechtstitel muss jedoch ein getrennter Vollzug in Gruppengrössen von lediglich 8-10 Personen realisiert werden. Das kann dazu führen, dass

beispielsweise für die Flächen-Bemessung aufgrund der geringen Gruppengrössen nicht die Gesamtinsassenzahl aller drei Rechtstitel beigezogen werden kann.

Das SPJ-VD hat keine Bemerkungen zur Verordnung EJPD anzubringen.

Ebene Trägerschaften

Die BWH-BS ist der Meinung, dass auch grössere Institutionen mit externen, unabhängigen Wohngruppen einen Zuschlag analog demjenigen für Kleinheime gemäss Art. 15 Verordnung EJPD erhalten sollten. Sobald sich die Wohngruppen nicht alle auf demselben Areal befänden, könnten Synergien nicht gleich genutzt werden; die BewohnerInnen erleben den Alltag wie in einem Kleinheim (Personalsynergien und Organisation des Alltags ist nicht gleichzusetzen mit einer überblickbaren Institution). Es wird weiter angeregt, auch

Art. 20 der Verordnung EJPD entsprechend den externen Wohngruppen zu ergänzen.