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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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Entwurf für Anhörung

Mai 2007

341.1 Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

vom ….

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3, 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841

über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.

2 Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitragsberechtigt unter den folgenden Voraussetzungen:

a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.

b. Die Einrichtung verfügt über mindestens sieben Plätze.

c. Die Einrichtung weist jährlich mindestens 1900 Aufenthaltstage nach. Vorbehalten bleiben Neu- und Spezialeinrichtungen.

d. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.

e. Trägerschaft, Betriebsorganisation und pädagogisches Konzept sowie die

1 SR 341