Vorlage
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Entwurf für Anhörung
Mai 2007
341.1 Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
vom ….
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3, 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841
über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.
2 Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitragsberechtigt unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
b. Die Einrichtung verfügt über mindestens sieben Plätze.
c. Die Einrichtung weist jährlich mindestens 1900 Aufenthaltstage nach. Vorbehalten bleiben Neu- und Spezialeinrichtungen.
d. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
e. Trägerschaft, Betriebsorganisation und pädagogisches Konzept sowie die
1 SR 341