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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 100 Sozialpolitisches Korrektiv
1Bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteuerung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, spätestens jedoch bis Ende 2018, wird der in den Artikeln 22 und 41 festgelegte Mehrwertsteuersatz zusätzlich um 0,1 Prozentpunkt erhöht.
2Die Mittel in der Höhe von 0,1 Mehrwertsteuerprozentpunkt stehen zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
3Der Bund überweist jeweils den gesamten Betrag zu Beginn jedes Kalenderjahres an die Kantone. Er legt die Anteile der einzelnen Kantone am Korrektiv nach deren Wohnbevölkerung fest.
4Die Kantone leiten die ihnen vom Bund überwiesenen Mittel im gleichen Jahr an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen weiter. Die Höhe der Auszahlungen ist so festzulegen, dass die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich voll ausbezahlt werden.
5Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Festlegung der Anspruchsberechtigung die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.
6Die Versicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung35 sind verpflichtet, bei der Durchführung des sozialpolitischen Korrektivs im gleichen Rahmen wie bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mitzuwirken, sofern sie dafür vom Kanton angemessen entschädigt werden.
7Die Kantone haben dem Bund zur Überprüfung der Erreichung des sozialpolitischen Ziels anonymisierte Angaben über die begünstigten Personen zu machen.
8Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 99 Art. 101 Art. 100
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
35 SR 832.10 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 63 von 65