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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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3. Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der 3. Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV 33

Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV33

Art. 1 Art. 1

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinter- Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Mehrwertsteuersatz lassenen- und Invalidenvorsorge werden die Mehrwertsteuernach Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung34 um 0,8 sätze wie folgt angehoben:

Prozentpunkte angehoben. a. um einen Prozentpunkt beim Normalsatz nach Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung34;

b. um 0,5 Prozentpunkte beim reduzierten Satz nach Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 94 Anwendung bisherigen Rechts Art. 94 Anwendung bisherigen Rechts Art. 94 Anwendung bisherigen Rechts

Die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt

erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Arti-

kel 95, weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer einge-

tretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-

wendbar.

Art. 95 Anwendung des neuen Rechts Art. 95 Anwendung des neuen Rechts Art. 95 Anwendung des neuen Rechts

1Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten dieses

Gesetzes getätigt werden, sowie für Einfuhren von Gegenstän-

den, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr veranlagt

werden.

2Für die Feststellung, ob die Steuerpflicht nach Artikel 9 Ab-

satz 1 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das

neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten er-

zielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Umsätze anzuwenden.

3Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

erbracht wurden, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu

versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses

Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem

Recht zu versteuern.

4Die Bestimmungen über die spätere Entstehung des An-

spruchs auf Vorsteuerabzug nach Artikel 26 gelten auch dann,

wenn nach bisherigem Recht die Voraussetzungen des Vorsteu-

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33 SR 641.203

34 SR 101 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 61 von 64