Vorlage
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 62Fedlex · Vorlage
erabzugs nicht gegeben waren. Die Artikel 7 und 23 sind an-
wendbar.
5Die Bestimmungen zum Erlass der Steuer (Art. 64) und zur
Betreibung (Art. 80) sind auch auf Forderungen anwendbar,
welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Art. 96 Änderung der Steuersätze Art. 96 Änderung des Steuersatzes Art. 96 Änderung der Steuersätze
1 11
festgelegten Höchstbeträge angemessen an. festgelegten Höchstbeträge angemessen an. festgelegten Höchstbeträge angemessen an.
Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbe- Bei einer Änderung des Steuersatzes gelten die Übergangsbe- Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 54 stimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 54 stimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 54 2 22
Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit dem bisherigen Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Satz sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fris- Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und ten einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten. Dienstleistungsverträge richten. Dienstleistungsverträge richten.
Art. 97 Fristen Art. 97 Fristen Art. 97 Fristen
1Die steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes von den in den Artikeln 15 und 54 vorgesehe-
nen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Soweit hier-
für Fristen vorgesehen sind, beginnen sie mit dem Datum des
Inkrafttretens neu zu laufen.
2Äussert sich die steuerpflichtige Person nicht innert 90 Tagen
nach Inkrafttreten des Gesetzes zu den Wahlmöglichkeiten,
wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl – sofern rechtlich
weiterhin möglich – beibehält.
Art. 98 Anwendbarkeit neuer Bestimmungen Art. 98 Anwendbarkeit neuer Bestimmungen Art. 98 Anwendbarkeit neuer Bestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32, 68 Absatz 1
Buchstaben e und f, 68 Absatz 5 sowie 74 Absätze 3 und 4 sind
ausschliesslich auf Umsätze anwendbar, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes getätigt werden, sowie auf Einfuhren von
Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr
veranlagt werden.
Art. 99 Finanzierung der Einlageentsteuerung Art. 99 Finanzierung der Einlageentsteuerung
Bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteue- Bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteuerung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, rung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, spätestens jedoch bis Ende 2018, wird der in den Artikeln 22 spätestens jedoch bis Ende 2018, wird der in den Artikeln 22 und 41 festgelegte Mehrwertsteuersatz um 0,1 Prozentpunkt Absatz 1 und 41 festgelegte reduzierte Satz der Mehrwertsteuer erhöht. um 0,3 Prozentpunkte erhöht.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 62 von 64