Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/2: Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) · 5 Seiten

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3.1.2. Aufforderung zur Weiterverbreitung des Übereinkommens und des

Fakultativprotokolls

Die Kantone BS, GR, TI und der Schweizerische Städteverband erachten die Ratifizierung des Fakultativprotokolls als guten Anlass dafür, auch das CEDAW-Übereinkommen und weitere Menschenrechtsübereinkommen breiter bekannt zu machen und die Bevölkerung über ihre Rechte zu informieren.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern den Bundesrat konkret auf, dafür zu sorgen, dass die nötigen Informationen dazu adressatengerecht aufgearbeitet und verbreitet werden (SP, EKF, Travail.Suisse, Alliance F, Frauenrat für Aussenpolitik, HEKS, NGO-Koordination post Beijing Schweiz).

3.1.3. Charakter der Empfehlungen des Ausschusses

Die Kantone BS und ZG äussern den Wunsch, dass trotz des juristisch nicht bindenden Charakters der Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses, diese nach Möglichkeit Eingang in das schweizerische Rechtssystem und die Rechtspraxis finden werden.

Die Organisationen FIZ, Frauenrat für Aussenpolitik, Pro Familia Schweiz, SEK und Schweizerischer Verband für Frauenrechte fordern, dass allfällige Empfehlungen über eine politische Wirkung hinausgehende, gesetzgeberische Folgen haben werden.

Der Kanton FR hingegen begrüsst ausdrücklich den juristisch nicht bindenden Charakter der Empfehlungen des Ausschusses.

Die LPS sieht im erläuternden Bericht einen Widerspruch darin, dass einerseits festgehalten werde, die Ratifizierung erfordere keine Umsetzungsmassnahmen, andererseits aber die Praxis des Bundesrats im Umgang mit Empfehlungen des Ausschusses und eine allfällige Umsetzung derselben erläutert werde. Sie verlangen, dass dargelegt werde, in welchen Bereichen der Bundesrat mit möglichen Verfahren vor dem Ausschuss rechne.

3.1.4. Überwiegend programmatischer Charakter des Übereinkommens

Vereinzelt wird bedauert, dass von einem überwiegend programmatischen Charakter der Bestimmungen des CEDAW-Übereinkommens ausgegangen wird. So würden es die Kantone BL, BS, VS und ZH sowie die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten begrüssen, wenn es den Frauen in der Schweiz ermöglicht würde, alle Rechte aus dem Übereinkommen auf gerichtlichem Weg einzuklagen.

Der Arbeitgeberverband hingegen sieht in der Tatsache, dass während der Ausarbeitung des Protokolls umstritten war, ob das individuelle Mitteilungsverfahren nur für die direkt anwendbaren Rechte des Übereinkommens oder auch für deren programmatischen Bestimmungen gilt, ein Risiko dahingehend, dass die Frage vom Ausschuss in Zukunft extensiv ausgelegt werden könnte.

3.2. Weitere Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer

Folgende Vernehmlassungsadressaten erachten die Ratifizierung des Fakultativprotokolls als längst fällig: SP, EKF, Travail.Suisse.

Einige Vernehmlassungsadressaten verweisen auf die bereits gemachten positiven Erfahrungen mit ähnlichen Kontrollinstrumenten, die in anderen, von der Schweiz ratifizierten internationalen Menschenrechtskonventionen vorgesehen sind (AG, BE, Caritas, Terre des femmes).