Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/2: Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) · 5 Seiten

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Schliesslich wird die Schweiz in verschiedenen Stellungnahmen aufgefordert, die im Rahmen des Prüfungsverfahren des schweizerischen Staatenberichts gemachten Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses zu prüfen und umzusetzen (EKF, Travail.Suisse, SKF).

Hinzu kommt die Forderung einiger Vernehmlassungsteilnehmer, zusätzlich dem Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II (BL, ZH, VS, EKF, Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Travail.Suisse, SKF) und dem Protokoll 12 der EMRK zur Verhinderung von Diskriminierungen beizutreten sowie den Vorbehalt zu Art. 26 UNO-Pakt II aufzuheben (EKF, Travail.Suisse, SKF).

Die Juristinnen Schweiz befürchten, dass im Falle einer Anordnung von vorläufigen Massnahmen i.S.v. Art. 5 OP CEDAW nicht adäquat reagiert werden kann, wenn nicht zum vorneherein feststehe, welche Instanz für eine solche Anordnung zuständig sei. Sie empfehlen deshalb, die entsprechende Kompetenz einer Bundesverwaltungsstelle (z.B. EDI) zu übertragen mit einem Antrags- bzw. Mitwirkungsrecht des EBG. Sodann sei die gleiche Zuständigkeit in Fällen der Anordnung von geeigneten Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 11 OP CEDAW vorzusehen.

Die LPS ist erstaunt über die Aussage, dass der Beitritt zum Fakultativprotokoll keine finanziellen oder personellen Auswirkungen haben werde und sie verlangen eine Kostenaufstellung für den Fall, dass das BJ die Schweiz anlässlich eines Verfahrens vor dem Ausschuss vertreten müsste.