Vorlage Uebereinkommen Erwachsenenschutz
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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Gemeinsame deutsche Übersetzung nach dem Ergebnis der Übersetzungskonferenz in Wien vom 9. bis 10. Oktober 2000
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
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Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;
in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Massnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;
eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit, für den Schutz von Erwachsenen;
bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind -
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Art. 1
(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.
(2) Sein Ziel ist es,
a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen;
b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;
c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu bestimmen;
SR ..........
2006–13401