Vorlage Uebereinkommen Erwachsenenschutz

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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(2) Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben.

Art. 52

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmässigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 53

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am- 2. Oktober 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar5 dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Art. 54

(1) Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar6 hinterlegt.

(3) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar7 notifiziert.

Art. 55

(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

5Für Deutschland: Verwahrer

6Für Deutschland: Verwahrer

7Für Deutschland: Verwahrer