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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 2 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (Entwurf)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 20072,

beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit wird genehmigt.

2Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, bei der Ratifikation die folgenden auslegenden Erklärungen abzugeben:

Zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv:

«Die Schweiz legt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv dahingehend aus, dass er auch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und die Konsularangestellten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen umfasst.»

Zu Artikel 22 Absatz 3:

«Wenn der betreffende Staat ein Schweizer Kanton ist, dann ist unter Amtssprache die Amtsprache oder eine Amtssprache des Kantons zu verstehen, in dem das Schriftstück zugestellt wird.»

SR ..........

1 SR 101

2 BBl