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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
vom 2. Dezember 2004
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
in der Erwägung, dass die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts allgemein anerkannt ist, eingedenk der in der Charta1 der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze des Völkerrechts,
in der Überzeugung, dass ein völkerrechtliches Übereinkommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit die Rechtsstaatlichkeit und die Rechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staaten mit natürlichen oder juristischen Personen stärken sowie zur Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts und zur Vereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragen würde,
unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Staatenpraxis hinsichtlich der Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I Einleitung
Artikel 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Immunität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck "Gericht" jedes Organ eines Staates gleich welcher Bezeichnung, das zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben berechtigt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck "Staat"
1 Für A: Satzung 2003–......