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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 2 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit. BB (Entwurf)

Art. 2

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht3 wird wie folgt geändert:

Art. 100 Abs. 8 (neu)

Die Beschwerdefrist beträgt vier Monate bei Versäumnisentscheidungen, die in Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit gegen einen ausländischen Staat ergehen.

Art. 3

1 Dieser Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat, … 2007 Nationalrat, ... 2007

Der Präsident: Der Präsident:

Der Sekretär: Der Protokollführer:

SR...

3 BBl 2005 4045