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Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 3 Seiten
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Verordnung Entwurf über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 2
Wird ein Fahrzeug im Verlauf des Monats in Verkehr gesetzt, endet die Abgabeperiode am Monatsende.
Art. 25
1Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.
2Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
3Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zu Gunsten oder zu Lasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zuviel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung des EFD vom 10. Dezember 19922 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
SR ..........
1 SR 641.811
2 SR 642.124
2005–......