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Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 3 Seiten

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a. die Bezahlung der Abgabe als gefährdet erscheint;

b. die abgabepflichtige Person mit der Bezahlung der Abgabe mehrerer Abgabeperioden in Verzug ist.

2Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

II

1Diese Änderung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz