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Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 3 Seiten
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Art. 36 Abs. 1 Bst. b und f
1Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
b. die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
f. der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber eines Zugfahrzeugs oder Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs oder Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Art. 39 Abs. 3
3Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle 10 Jahre, nach dem Modell in Anhang 2.
Art. 48 Abs. 4
4Wird die Sicherheit nicht geleistet, kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde beauftragen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu entziehen.
Art. 50 Abs. 1
1Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden. Die Zollverwaltung kann ausserdem:
a. die Weiterfahrt verweigern; oder
b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
Art. 50 Abs. 1bis
1bisDie Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 50a Zulassungsbeschränkung
1Die Zollverwaltung kann die kantonalen Vollzugsbehörden anweisen, bestimmten Haltern und Halterinnen sowie für bestimmte Fahrzeuge, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern, bis die abgabepflichtige Person fällige Abgaben oder Sicherheitsleistungen bezahlt hat, wenn