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Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 3 Seiten
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Art. 57g Entschädigung (neu)
1 Die Kommissionsmitglieder werden für Ihre Aufwendungen entschädigt.
2Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.
Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)
Drittes Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 57h (neu)
Bisheriger Art. 57a
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.