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Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 3 Seiten

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Art. 57g Entschädigung (neu)

1 Die Kommissionsmitglieder werden für Ihre Aufwendungen entschädigt.

2Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.

Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)

Drittes Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 57h (neu)

Bisheriger Art. 57a

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.