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Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 3 Seiten
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Art. 57b Voraussetzungen (neu)
1Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.
2Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung:
a. besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;
b. den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer Kreise verlangt und ein Vernehmlassungsverfahren dafür nicht genügt; oder
c. durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.
Art. 57c Einsetzung (neu)
1Der Bundesrat, ein Departement oder die Bundeskanzlei wählt die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden ist.
Art. 57d Überprüfung (neu)
Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.
Art. 57e Zusammensetzung (neu)
1Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
2Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache,
Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
3Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung (neu)
1Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen im Zeitpunkt ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
2Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offen zu legen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.