Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

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Erläuterungen zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)

Vernehmlassungsvorlage

Übersicht

Der Bundesrat beschloss am 7. September 2005, im Rahmen der Verwaltungsreform 2005-2007 eine Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes vorzunehmen, und beauftragte die Bundeskanzlei mit der Durchführung. Die entsprechenden Umsetzungsarbeiten erfolgen in zwei Schritten: In einem ersten Schritt beauftragte der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Juli 2006 die Departemente mit der Überprüfung der sich in ihren Zuständigkeitsbereichen befindenden Kommissionen. Er gab als Zielrichtlinie vor, dass ein Drittel der Kommissionen aufgehoben werden muss, und legte einheitliche Überprüfungskriterien fest.

Der zweite Schritt betrifft die Anpassung von Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010):

• Der Bundesrat soll die ihm aus Artikel 8 Absatz 1 RVOG zukommende Kompe-

tenz, in eigener Zuständigkeit ausserparlamentarische Kommissionen aufheben, zusammenlegen oder deren Aufgaben anpassen zu können, in Zukunft stärker wahrnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die rechtliche Grundlage für Kommissionen mit beratenden Aufgaben in einem Bundesgesetz befindet. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Kommissionenwesen rasch an veränderte Bedürfnisse angepasst werden kann. Das RVOG soll dazu mit ausdrücklichen Bestimmungen über die Einsetzung und Überprüfung von ausserparlamentarischen Kommissionen ergänzt werden.

• Die heute noch bestehende Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR

172.31) entspricht den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr vollständig. Zum Teil enthält sie Bestimmungen, die in der Praxis nicht mehr angewendet werden. Die Kommissionenverordnung soll daher aufgehoben werden. Wichtige rechtsetzende Bestimmungen – namentlich die Zuständigkeit und die Kriterien zur Einsetzung von Kommissionen – werden neu auf Gesetzesebene durch eine Teilrevision des RVOG geregelt. Auf diese Weise wird Artikel 164 BV Genüge getan. Weniger wichtige Bestimmungen werden in die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 (SR 172.010.1) überführt.