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Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 2 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf zur Festlegung des Härteausgleichs

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Anfängliche Höhe des Härteausgleichs

1 Die Höhe des Härteausgleichs beträgt für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschluss 419 583 000 Franken pro Jahr.

2 Davon leisten der Bund 279 721 000 Franken und die Kantone 139 862 000 Franken.

3 Der Anfangsbeitrag jedes Kantons ist im Anhang festgelegt.

Art. 2 Schlussbestimmung

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 SR 613.2

2 BBl … 2006–1782