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Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV)
Änderung vom ... (Entwurf Juni 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Mai 19961 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und abis
1 Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3 Bst. b) sowie Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind (Art. 3 Bst. c), unterliegen den für andere Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen in den folgenden Artikeln nicht:
a. Artikel 40 Absatz 1 (Einfuhr durch kranke Reisende)
abis. Artikel 40a Absatz 1 (Ausfuhr durch kranke Reisende)
Art. 40 Einfuhr durch kranke Reisende
1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während höchstens eines Monats benötigen, ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt länger als einen Monat, so haben sie sich an einen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden und sich von ihm die für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel verschreiben zu lassen.
2 Die Einfuhrerleichterung nach Absatz 1 gilt nicht für Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG.
3Aufgehoben
Art. 40a Ausfuhr durch kranke Reisende
1 Kranke Reisende dürfen Betäubungsmittel, die sie für ihre Behandlung während höchstens eines Monats benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das Bestimmungsland erlaubt.
2Führt die Reise in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen2 gebunden ist, haben kranke Reisende Anspruch auf eine
1 SR 812.121.1
2006–