Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten

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Bundesamt

für Gesundheit

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 Office fédéral

de la santé publique

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Ufficio federale

della sanità pubblica

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Uffizi federal

da sanadad publica

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Entwurf

ERLÄUTERNDER BERICHT

zur Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu-

bungsmittelverordnung, BetmV; SR 812.121.1)

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I. AUSGANGSLAGE

Die Schweiz hat die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen am 20. März 2006 ratifiziert. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens seitens der EU

– anfangs 2007 in Kraft treten. Die effektive Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings erst mit der förmlichen Inkraftsetzung von Schengen durch EU-Ratsbeschluss. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen- bzw. Dublinstaaten. Mit der Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Jahre 2008 zu rechnen. Geplant ist, die vorliegende Rechtsanpassung zur Umsetzung von Schengen/Dublin koordiniert auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz in Kraft zu setzen.

Die Betäubungsmittelvorschriften des Schengen-Besitzstandes haben in der Schweiz einzig für den Aspekt der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende einen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf ausgelöst1. Nachdem mit Artikel 5 Absatz 1bisBetäubungsmittelgesetz (BetmG)2 die notwendige Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Bescheinigung geschaffen worden ist3, welche kranken Reisenden das grenzüberschreitende Mitführen von Betäubungsmitteln erlaubt, müssen nun die Einzelheiten auf Verordnungsebene geregelt werden. Dabei bleibt die vorliegende BetmV-Revision ausschliesslich auf jene Aspekte beschränkt, die zur Umsetzung der Vorgaben des Schengen-Besitzstandes zwingend erforderlich sind, so dass allfällige weitere, darüber hinausgehende Revisionsanliegen ausgespart bleiben.

Das BAG hat im Rahmen der Anhörung vom 11. Januar bis 7. März 2006 ein Modell zur verordnungsmässigen Umsetzung der Schengener Betäubungsmittelvorgaben zur Diskussion gestellt. Trotz grundsätzlich positiver Rückmeldungen wurde wiederholt die Kritik angebracht, den Kantonen entstehe im Rahmen der vorgeschlagenen Lösung ein nicht unerheblicher Vollzugsaufwand. Das BAG hat das Potential für eine weitere Vereinfachung deshalb nochmals eingehend geprüft. In Absprache mit Swissmedic und dem Bundesamt für Justiz schlägt das BAG nun einen überarbeiteten Lösungsansatz vor. Dieser versucht der vorgebrachten Kritik Rechnung zu tragen, ohne gleichzeitig den durch Schengen vorgegebenen Umsetzungsspielraum zu verlassen.

1 Vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 5965, 6167 ff. 2 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe: SR 812.121, Beilage 3

3 Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, BBl 2004 7149. Telefon: +41 (0)31 324 92 31 Fax: +41 (0)31 322 95 07 Internet: www.bag.admin.ch Postadresse: CH-3003 Bern Büro: Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld