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Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 6 Seiten

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Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, welche die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung enthält.

3Die Bescheinigung ist vom Apotheker, der die Betäubungsmittel gestützt auf das ärztliche Rezept abgibt, zu beglaubigen. Der Apotheker stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, umgehend eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu.

4 Ist der behandelnde Arzt nach kantonalem Recht zur Selbstdispensation befugt und gibt er die verschriebenen Betäubungsmittel selber ab, füllt er die Bescheinigung vollständig aus und übermittelt davon der zuständigen kantonalen Behörde umgehend eine Kopie.

5Die Bescheinigung gilt höchstens 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Keine Bescheinigung ist erforderlich für Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich und von der Kontrolle teilweise ausgenommen sind (Art. 3 Bst. c).

6 Das Institut stellt das offizielle Formular nach dem Muster im Anhang in elektronischer Form zur Verfügung.

7Die Absätze 1 - 6 gelten nicht für Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 BetmG.

Art. 40b Auskunftserteilung

1 Das Institut amtiert als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reiseverkehr. Es kann unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestimmungsländern erteilen.

2 Es kann im Einzelfall soweit erforderlich Anfragen ausländischer Behörden im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach Artikel 40a Absatz 2 an die zuständige kantonale Behörde zur weiteren Abklärung weiterleiten. Diese erteilt die erforderlichen Auskünfte diesfalls direkt an die anfragende ausländische Stelle.

3 Die zuständige kantonale Stelle informiert am Anfang des Jahres das Institut über die Anzahl der während dem vergangenen Jahr ausgestellten Bescheinigungen.

2Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR …); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR …); Übereinkommen vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR …).