Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2006-10-12/93

Art. 57

Unifun beantragte, eine flexiblere und in der Regel niedrigere Deckungssumme als die vorgesehenen 100 Millionen Franken zu ermöglichen.

Art. 60

Der SVTI beantragte, es seien auch die Prüfprotokolle aus der Teileproduktion aufzubewahren.

Art. 61

Von verschiedener Seite wurde beantragt, auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass es auch zahlreiche Seilbahnunternehmen gebe, die nicht als Aktiengesellschaft organisiert seien.

Art. 62 Abs. 2

SBS beantragte, auf Audits als Aufsichtsinstrument zu verzichten.

Art. 70, 71, 72

Garaventa beantragte, die Bestimmungen so zu überarbeiten, dass in der Schweiz Sachverständige gefunden werden könnten.

Art. 72

Slongo Röthlin Partner regten an, für Projektverfasser und Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 100 Millionen Franken für Personen- und Sachschäden vorzuschreiben.

Anhang 1

Garaventa beantragte, Projektbasis und Kraftpläne der Stationen und Stützen nicht im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einreichen zu müssen.

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