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Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 24 Seiten

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Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung; SebV)

ENTWURF vom 10. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 28 des Seilbahngesetzes vom

und auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) vom 18. Juni 19931, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Seilbahngesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsgesetz betreffend Seilbahnen.

2 Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Seilbahnen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes.

2 Für Seilbahnen, für die eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, können die Kantone ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des Seilbahngesetzes und der EG-Seilbahnrichtlinie dies zulassen.

Art. 3 Kleinseilbahnen und Skilifte

1 Für Kleinseilbahnen und Skilifte ist zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung eine kantonale Bewilligung erforderlich.

2 Sie dürfen nicht gebaut oder betrieben werden, wenn sie

a. öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung oder des Natur- und Heimatschutzes verletzen;

b. konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenzieren.

Art. 4 Begriffe

Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die ein objektiv mögliches Fassungsvermögen von höchstens acht Personen pro Fahrtrichtung aufweisen.

1 SR 744.10

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