Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 5 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2006-10-12/93

II. Generelle Einschätzung der Vorlage:

Kantone:

Die Seilbahnverordnung findet die grossmehrheitliche Unterstützung der Kantone (Ausnahme: Kanton Zug). Das wichtigste Anliegen von diversen Kantonen und dem interkantonalen Konkordat für Seilbahnen und Skilifte bestand darin, dass für kantonal bewilligte Seilbahnen und Skilifte die Seilbahnverordnung möglichst umfassend Anwendung finden kann. Die Kantone sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, dort Modifikationen vorzunehmen, wo sie dies für erforderlich halten.

Seilbahnbetreiber und Hersteller:

Die Seilbahnverordnung findet insoweit die Zustimmung von Seilbahnen Schweiz (SBS) und des grossen Seilbahnherstellers Garaventa, als durch die Verordnung das schweizerische Recht mit den Bestimmungen der EG-Seilbahnrichtlinie harmonisiert wird. Daneben stellte SBS aber auch zahlreiche Änderungsanträge (siehe hierzu nachfolgend die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen).

Umweltverbände:

Das Hauptanliegen der Umweltverbände (WWF, mountainwilderness, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schweizer Alpen-Club, pro natura) bestand darin, einen Artikel zum Schutz der Gletscher und des Hochgebirges vor neuen Erschliessungen aufzunehmen. Der WWF schlug vor, ein absolutes Verbot der Neuerschliessung von Gletschern zu erlassen.

III. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen der Verordnung (nicht abschliessend):

Art. 2

Vielfach wurde von kantonaler Seite das Anliegen geäussert klarzustellen, dass Schrägaufzüge in den Geltungsbereich des Seilbahngesetzes fallen. Teilweise wurde auch beantragt, Treppenlifte und Förderbänder für den Wintersport in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Art. 3

Diverse Kantone und SISAG beantragten, auch Förderbänder einer kantonalen Bewilligung zu unterstellen.

Von SBS wurde beantragt, den Begriff "öffentliche Interessen des Bundes" durch "Bundesgesetze" zu ersetzen.

Art. 4

Vielfach wurde von kantonaler Seite beantragt, bei Kleinseilbahnen nicht auf das objektiv mögliche Fassungsvermögen abzustellen, sondern darauf, für wieviele Personen die Seilbahn zugelassen ist.

Art. 6

Der Kanton Schwyz beantragte, den Begriff "IKSS" in Artikel 6 durch einen neutraleren Begriff zu ersetzen.

Art. 8

Diverse Kantone beantragten, sie betreffend Datenerhebung nicht in die Pflicht zu nehmen.

Art. 9

SBS wandte sich dagegen, einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und einen Nachweis über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung zu verlangen.

Art. 14