Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/64: Seilbahnverordnung zum Seilbahngesetz · 15 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV Der Direktor
Erläuterungen zur neuen Seilbahnverordnung
1. Ausgangslage:
Artikel 28 des Seilbahngesetzes sieht vor, dass der Bundesrat unter Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise Ausführungsbestimmungen erlässt.
2. Grundzüge der neuen Seilbahnverordnung:
Die Seilbahnverordnung enthält die Bestimmungen, die für den Vollzug des Seilbahngesetzes erforderlich sind. Es sind dies Bestimmungen über Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen.
Der Entwurf lehnt sich so weit wie möglich an der heute gültigen Seilbahnverordnung an und weicht dort von den heute gültigen Bestimmungen ab, wo dies aufgrund der Vorgaben des Seilbahngesetzes erforderlich ist.
Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen:
• zur Erteilung einer einzigen Bewilligung, welche Plangenehmigung, Konzession und Baubewilligung umfasst;
• zur Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit den Bestimmungen der EG-Seilbahnrichtlinie (2000/9/EG);
• zur Vereinheitlichung der materiellen Vorschriften unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit von Bund oder Kantonen;
• für eine klare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Kantonen: Der Bund ist für die gewerbsmässig betriebenen, konzessionierten Seilbahnen zuständig, die Kantone für die nicht gewerbsmässig betriebenen Seilbahnen sowie die Kleinseilbahnen und Skilifte.
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Seilbahnverordnung:
Hinweis:
Die nachfolgenden Erläuterungen setzen die vorgängige Lektüre der ent-
sprechenden Bestimmungen voraus.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes. Dieser ist etwas grösser als der Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie. So sind in der Schweiz zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, nicht vom Geltungsbereich ausgenommen.