Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Verordnungsstufe beheben lassen, ist ungewiss.
Der SGV lehnt die Vorlage ab. Für gewisse Leistungserbringer hätte die Umset- SGV zung des vorliegenden Vernehmlassungsentwurfs grössere Investitionen und hö-
here laufende Kosten zur Folge. Einsparungen - sofern es tatsächlich zu solchen
kommt - könnten bei den Versicherern realisiert werden, was grundsätzlich zu be-
grüssen ist. Die Kostenfrage muss deshalb anders geregelt werden. Jene, welche
von der Einführung eine Versichertenkarte profitieren, müssen auch vollumfänglich
für die Kosten aufkommen. Einen wirklichen Nutzen sowie Einsparungen in erhoff-
tem Umfang lassen sich mit einer Versichertenkarte nur dann erzielen, wenn si-
chergestellt ist, dass die Karte alle für eine Behandlung relevanten Information
vollständig und aktuell enthält. Wir stellen ausserdem in Frage, ob der Entwurf den
Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts gerecht wird. Wenn nicht, sollten
vor der Einführung der VVK die entsprechenden Datenschutzbestimmungen gelo-
ckert werden. Die Einführung muss schliesslich so lange aufgeschoben werden,
bis die neue Sozialversicherungsnummer integriert werden kann.
Die Einführung einer Versichertenkarte kann nur der erste Schritt sein. Mittelfristi- vips ges Ziel muss es sein, in der Schweiz eine Gesundheitskarte einzuführen. Deshalb
muss die Versichertenkarte so geplant werden, dass eine Gesundheitskarte nach-
folgend ohne wesentliche Zusatzkosten eingeführt werden kann. In der Vernehm-
lassungsvorlage wird ein Konzept verfolgt, das vorsieht, die Daten direkt auf der
Karte zu speichern. Dies muss heute als veraltetes System eingestuft werden. Die
vips empfiehlt ein System, mit welchem die Karte eine Zugangsberechtigung auf
einen Datenpool ermöglicht. Nur so könnten dringend erforderliche nationale Da-
tenregister über wichtige Erkrankungen kosteneffektiv angelegt werden. Die CH-
Versichertenkarte ist so zu planen, dass sie mit der EU und weiteren Ländern
kompatibel ist.
Das Bundesgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur VVK. Bundesgericht Die Implementierung der Versichertenkarte darf die Schaffung einer Gesundheits- eCH karte nicht behindern. Erst eine Gesundheitskarte wird zur qualitativen Verbesse-
rung medizinischer Prozesse im Gesundheitswesen beitragen und die sichere
Nutzung von E-Health ermöglichen. Jegliche Kartenlösung ist lediglich als Träger
einer Sicherheitsfunktion zu verstehen. Diese Sicherheitsfunktion (Identitätsmana-
gement) muss als zentrales Anliegen der künftigen E-Health-Strategie verankert
werden. Die Definition von Standards zu Gunsten des Gesundheitswesens muss
offen sein ("open standards"). Die Erarbeitung sollte durch ein unabhängiges
Gremium erfolgen, das auf der Grundlage einer Public Private Partnership (PPP)
alle Bedürfnisse und notwendigen Kompetenzen zusammenbringt. Der Verein
eCH stellt sich für diese Aufgabe weiterhin zur Verfügung.
Der EDÖB hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das in der Verordnung präsen- EDÖB tierte Projekt in verschiedenen Punkten den gesetzlichen Rahmen von Art. 42a
KVG überschreitet und auch datenschutzrechtliche Grundsätze verletzt. Dabei
geht es insbesondere um:
- den Aufdruck der Sozialversicherungsnummer auf der Karte,
- die Angaben zur Zusatzversicherung,
- die Erweiterung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwecks um das e-Rezept
und
- die fehlende Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Patienten ohne EDOeB
Meldung an den Versicherer.
Das Büro für Konsumentenfragen stimmt der Vorlage unter Vorbehalt der Anmer- Eidg. Kommission kungen zu den einzelnen VVK-Bestimmungen zu. für Konsumenten-
fragen Die Einführung einer Versichertenkarte, wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschla- HIN