Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

saires et de considérer la carte comme une clé d'accès à un réseau informatique

sécurisé contenant les dossiers des patients.

GR begrüsst, dass der Bund auf eine zukunftsgerichtete Technologie setzt und GR einen Mikroprozessor bei der Versichertenkarte verwenden möchte. Die Verwen-

dung eines leistungsfähigen Mikroprozessors ermöglicht die Nutzung der Karte in

einem kantonalen oder kantonsübergreifenden Modellversuch als Gesundheitskar-

te (Autorisierung, Verifizierung).

Besonders wichtig scheint LU, dass die Versichertenkarte kantonale Modellversu- LU che unterstützt.

Es ist zweckmässig und deshalb zu begrüssen, dass der Bund auf eine zukunfts- OW fähige Technologie setzt und einen Mikroprozessor für die Versichertenkarte vor-

sieht. Dass die Versichertenkarte die Anwendungen von kantonalen Modellversu-

chen unterstützen muss, wie Artikel 2, littera e VVK festhält, scheint sehr wichtig.

Begrüsst eine Mikroprozessorlösung, da das ein unabdingbarer Bestandteil ist, um GDK die Karte als Zugangsschlüssel für kantonale Versuchsmodelle zu verwenden.

Art. 2 ersatzlos streichen. Die technischen Anforderungen sind konsequent in die CSS Departementsverordnung aufzunehmen und dort auf der Grundlage der bisher be-

kannten Anwendungen (z.B. Covercard Ofac oder Bankkarten) festzulegen.

Art. 2 stellt eine Redundanz zu Art. 16 dar.

Die Einführung der Versichertenkarte ist von der Umsetzung jener Bestimmungen, Helsana die auf Art 42a Absatz 4 KVG beruhen, zeitlich zu trennen. Unter diesem Ge-

sichtspunkt gewährleisten aber auch Karten mit anderen technische Lösungen wie

Magnetstreifenkarten die Funktionalität der Versichertenkarte. Helsana schlägt

eine offenere Formulierung von Art. 2 Entwurf VVK vor. Der 1. Satz von Art. 2 ist

folgendermassen zu reformulieren:

Die Versichertenkarte muss Daten in elektronisch lesbarer Form verfügbar ma-

chen, so dass folgenden Anwendungen unterstützt werden.

Art. 2 Bst. e Entwurf VVK: Um die entsprechenden Datenfelder überhaupt definie-

ren zu können, müssen Vorgaben aus den kantonalen Gesetzen vorliegen, die ins-

besondere Art. 15 Entwurf VVK genügen. Da die Gesetze noch nicht angepasst

sind, können diese Felder zum momentanen Zeitpunkt auch noch nicht definiert

werden.

Die Einführung der Versichertenkarte ist von der Umsetzung jener Bestimmungen, santésuisse die auf Art 42a Absatz 4 KVG beruhen, zeitlich zu trennen. Unter diesem Ge-

sichtspunkt gewährleisten aber auch Karten mit anderen technische Lösungen wie

Magnetstreifenkarten die Funktionalität der Versichertenkarte. Santésuisse schlägt

eine offenere Formulierung von Art. 2 Entwurf VVK vor, z.B. „Die Versichertenkar-

te muss Daten in elektronisch lesbarer Form verfügbar machen, so dass folgende

Anwendungen unterstützt werden“.

Alternativ könnte Artikel 2 auch ersatzlos gestrichen werden und die technischen

Details könnten in der Departementsverordnung geregelt werden, womit keine

Redundanz zu Art. 16 entstehen würde.

Alternativ:

Lit a streichen

Lit. c: streichen – nicht praktikabel

Lit d: Unterstützung für die Generierung einer Autorisierungsnummer

Lit e: Vorschlag: Zugriffsschlüssel für kantonale Modellversuche

Für die rein administrativen Prozesse braucht es nicht zwingend eine Mikropro- Suva zessorkarte. Wenn keine Anwendungen nach lit. e realisiert werden, könnte zu-

mindest für die erste Generation der Karten eine günstigere Variante, z.B. mit

Magnetsreifen, gewählt werden.

Sicher ist aber die Anschaffung einer Mikroprozessorkarte nicht falsch und nicht