Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

aufgedruckt sein.

Abs. 4 ist folgendermassen zu ergänzen: Das Eidgenössische Departement des

Inneren (Departement) legt die Mindestanforderungen an die grafische Gestaltung

fest.

Abs 1: santésuisse Lit. b: Aufdruck der Sozialversicherungsnummer nicht zwingend notwendig, da ID

über Karten-Nummer und AHV-Nummer auf Magnetstreifen.

Lit. c: ergänzen mit: „sofern nicht auf EU-KVK“.

Lit. d: sinnvoll aber nicht zwingend. Könnte nach Art.4 Abs. 2 verschoben werden.

Lit. e: redundant (Nummer in lit. f enthalten).

Lit. f: ergänzen mit: „sofern nicht auf EU-KVK“.

Lit. g: ergänzen mit: „sofern die Karte befristet ist.

Abs. 2 ergänzen: „Die Kennummer und das Ablaufdatum müssen…“

Abs. 3: Es sollte erlaubt sein, dass die administrativen Daten nicht zwingend auf

beiden Seiten angebracht werden müssen, sondern dass alle Daten insgesamt auf

der Karte sind (vgl. Kommentare zu Art. 3, Abs. 1, a) - g)). Einzige Ausnahmen:

Name und Vorname (sollten auf beiden Seiten drauf stehen).

Abs. 4: präzisieren, dass das EDI die Mindestanforderungen festlegt.

Wenn die Versichertenkarte mit der EU-KVK kombiniert wird und diese EU-KVK Suva bereits obligatorisch Daten enthält wie Name, Vorname, Geburtsdatum, sollten die

vorhandenen Daten der EU-KVK genutzt werden anstatt beide Datensätze redun-

dant zu drucken.

Die Versichertenkarte kann sich als nützlich erweisen, wenn sie als Träger der So- FMCH zialversicherungsnummer / neue AHV-Nummer auch als Instrument der Patienten-

identifikation verwendet werden darf.

Mit den aufgedruckten persönlichen Daten wird das Risiko einer fehlerhaften Iden- FMH tifikation unserer Meinung nach nur minimal bis gar nicht reduziert. Ein Foto könn-

te hier etwas mehr beitragen. Keinesfalls aber darf ein (geringfügig) reduziertes

Risiko der fehlerhaften Identifikation mit einer Effizienzsteigerung gleichgesetzt

werden. Die Sozialversicherungsnummer / (neue) AHV-Nummer hingegen stellt

den zentralen Nutzen einer solchen Karte dar, wenn sie als Instrument zur Patien-

tenidentifikation verwendet werden darf und der Datenschutz gewährleistet ist

(beispielsweise gegenüber den Versicherern).

Sehen einen minimalen Sinn in der Sozialversicherungsnummer. Der Titel „Daten GAeSO, SGAM für die Rechnungsstellung“ ist verwirrend. Die unter lit. a bis e aufgeführten Daten

sind von unbedeutendem Nutzen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die obligatori-

schen Daten keine genügenden Kriterien beinhalten, um die versicherte Person

zuverlässig identifizieren zu können.

Es fehlt die Versicherten- oder Mitgliednummer des Versicherten. H+ Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Versichertenkarte flächendeckend

ausgestellt werden soll. Nach Art. 3 lit. b soll die Versichertenkarte unter anderem

die AHV-Versichertennummer enthalten. Es ist nicht klar, wie Nichterwerbstätige

oder Neugeborene über eine AHV-Nummer verfügen. Eine neue einheitliche

Nummer ist ja frühestens ab 2010 zu erwarten.

Sieht einen minimalen Sinn in der Sozialversicherungsnummer. Der Titel „Daten KKA für die Rechnungsstellung“ ist verwirrend. Die unter lit. a bis e aufgeführten Daten

sind von unbedeutendem Nutzen.

Abs. 3 ändern: Die Rückseite enthält obligatorisch die EU-KVK. Pharmasuisse Bei den unerlässlichen Angaben genügen auf der Karte die Angabe des Versiche- SOG rers (was bisher auch schon der Fall war), und die vorgeschriebenen Angaben zur

Identifikation des Patienten, sowie die für Europa minimal notwendigen weiteren

administrativen Informationen. Diese sind auf zahlreichen (kostengünstigen und