Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
aufgedruckt sein.
Abs. 4 ist folgendermassen zu ergänzen: Das Eidgenössische Departement des
Inneren (Departement) legt die Mindestanforderungen an die grafische Gestaltung
fest.
Abs 1: santésuisse Lit. b: Aufdruck der Sozialversicherungsnummer nicht zwingend notwendig, da ID
über Karten-Nummer und AHV-Nummer auf Magnetstreifen.
Lit. c: ergänzen mit: „sofern nicht auf EU-KVK“.
Lit. d: sinnvoll aber nicht zwingend. Könnte nach Art.4 Abs. 2 verschoben werden.
Lit. e: redundant (Nummer in lit. f enthalten).
Lit. f: ergänzen mit: „sofern nicht auf EU-KVK“.
Lit. g: ergänzen mit: „sofern die Karte befristet ist.
Abs. 2 ergänzen: „Die Kennummer und das Ablaufdatum müssen…“
Abs. 3: Es sollte erlaubt sein, dass die administrativen Daten nicht zwingend auf
beiden Seiten angebracht werden müssen, sondern dass alle Daten insgesamt auf
der Karte sind (vgl. Kommentare zu Art. 3, Abs. 1, a) - g)). Einzige Ausnahmen:
Name und Vorname (sollten auf beiden Seiten drauf stehen).
Abs. 4: präzisieren, dass das EDI die Mindestanforderungen festlegt.
Wenn die Versichertenkarte mit der EU-KVK kombiniert wird und diese EU-KVK Suva bereits obligatorisch Daten enthält wie Name, Vorname, Geburtsdatum, sollten die
vorhandenen Daten der EU-KVK genutzt werden anstatt beide Datensätze redun-
dant zu drucken.
Die Versichertenkarte kann sich als nützlich erweisen, wenn sie als Träger der So- FMCH zialversicherungsnummer / neue AHV-Nummer auch als Instrument der Patienten-
identifikation verwendet werden darf.
Mit den aufgedruckten persönlichen Daten wird das Risiko einer fehlerhaften Iden- FMH tifikation unserer Meinung nach nur minimal bis gar nicht reduziert. Ein Foto könn-
te hier etwas mehr beitragen. Keinesfalls aber darf ein (geringfügig) reduziertes
Risiko der fehlerhaften Identifikation mit einer Effizienzsteigerung gleichgesetzt
werden. Die Sozialversicherungsnummer / (neue) AHV-Nummer hingegen stellt
den zentralen Nutzen einer solchen Karte dar, wenn sie als Instrument zur Patien-
tenidentifikation verwendet werden darf und der Datenschutz gewährleistet ist
(beispielsweise gegenüber den Versicherern).
Sehen einen minimalen Sinn in der Sozialversicherungsnummer. Der Titel „Daten GAeSO, SGAM für die Rechnungsstellung“ ist verwirrend. Die unter lit. a bis e aufgeführten Daten
sind von unbedeutendem Nutzen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die obligatori-
schen Daten keine genügenden Kriterien beinhalten, um die versicherte Person
zuverlässig identifizieren zu können.
Es fehlt die Versicherten- oder Mitgliednummer des Versicherten. H+ Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Versichertenkarte flächendeckend
ausgestellt werden soll. Nach Art. 3 lit. b soll die Versichertenkarte unter anderem
die AHV-Versichertennummer enthalten. Es ist nicht klar, wie Nichterwerbstätige
oder Neugeborene über eine AHV-Nummer verfügen. Eine neue einheitliche
Nummer ist ja frühestens ab 2010 zu erwarten.
Sieht einen minimalen Sinn in der Sozialversicherungsnummer. Der Titel „Daten KKA für die Rechnungsstellung“ ist verwirrend. Die unter lit. a bis e aufgeführten Daten
sind von unbedeutendem Nutzen.
Abs. 3 ändern: Die Rückseite enthält obligatorisch die EU-KVK. Pharmasuisse Bei den unerlässlichen Angaben genügen auf der Karte die Angabe des Versiche- SOG rers (was bisher auch schon der Fall war), und die vorgeschriebenen Angaben zur
Identifikation des Patienten, sowie die für Europa minimal notwendigen weiteren
administrativen Informationen. Diese sind auf zahlreichen (kostengünstigen und