Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
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Aus Sicht der FDP ist es stossend, dass die Versichertenkarte im Besitz der Versi- FDP cherer sein soll und nicht im Eigentum der versicherten Person. Aus liberaler Sicht
sollte die versicherte Person, deren persönliche Daten auf der Karte registriert
sind, auch Eigentümerin der entsprechenden Karte sein. Dies nicht zuletzt auch im
Sinne einer Stärkung der Eigenverantwortung sowie des Verantwortungsbewusst-
seins der Versicherten. Die FDP plädiert dafür, dass der Verordnungsentwurf in
diesem Punkt noch einmal überdacht wird.
Il est pour le moins curieux que les assureurs soient propriétaires de la carte, alors FER que cette dernière pourra contenir des données personnelles.
Die Versichertenkarte darf nicht im Eigentum der Versicherer, sondern muss Ei- Vips gentum der Versicherten sein. Der Datenschutz muss gewährleistet werden.
Eine Karte mit medizinischen Daten muss dem Patienten gehören. Dadurch, dass HIN bei der Versichertenkarte ein Ablaufdatum gefordert wird, unterscheidet sie sich
klar von einer patientenzentrierten Gesundheitskarte, die eine Iebenslange Patien-
tenakte unterstützen muss. Die auf der Karte gespeicherte Information geht verlo-
ren oder muss auf Kosten des Patienten übertragen werden.
Artikel 10: Informationspflicht des Versicherers Article 10 : Obligation d'informer de l'assureur
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Die Regelung gemäss Art. 10 lit. d, wonach die Versicherten darauf aufmerksam AI zu machen sind, vor Rückgabe ihrer Versichertenkarte an ihren Krankenversiche-
rer die Daten zu löschen, lässt den Eindruck entstehen, dass die Daten im Unter-
lassungsfall durch den Versicherer gelesen und verwendet werden können. Dies
darf aber nicht möglich sein, weshalb das Lesen und Verwenden der Daten durch
die Versicherer in der Verordnung ausdrücklich zu untersagen ist. Die Lösung,
wonach der Versicherte vor Rückgabe der Karte an den Versicherer die medizini-
schen Daten löschen muss, um später die neue Karte beim letztbesuchten Leis-
tungserbringer wieder aufladen zu lassen, ist viel zu umständlich und birgt die Ge-
fahr von Datenverlusten. Es ist deshalb vorzusehen, dass die Ausgabe durch eine
unabhängige Drittstelle erfolgt, die auch die medizinischen Daten auf neue Karten
überträgt.
Sowohl der Versicherer (Artikel 10) als auch der Leistungserbringer (Artikel 11) BE muss die versicherte Person darauf hinweisen, die Daten vor der Rückgabe der
Karte an den Versicherer löschen zu lassen. Somit ist die versicherte Person für
die Löschung verantwortlich ist. Dies könnte viele überfordern, denn es steht nicht,
bei wem sie die Daten löschen lassen müssen. Im Kommentar ist zu lesen, dass
die versicherte Person die Karte auch einfach zerschnitten zurückgeben kann. Es
sollte den Versicherern bzw. den Leistungserbringern zur Pflicht gemacht werden,
die Versicherten auf diese einfach verständliche Möglichkeit hinzuweisen. Ent-
sprechend wären Artikel 10 Bst. d und Artikel 11 Bst. d neu zu formulieren.
L'obligation faite à l'assureur d'indiquer à l'assuré que les données doivent être FR effacées avant la restitution de la carte, est certainement source d'insécurité pour
bon nombre d'assurés. Le Canton de Fribourg est certain qu'un report des don-
nées médicales sur la nouvelle carte par le lieu d'émission lui-même serait préfé-
rable.
Dass die med. Daten vor Rückgabe der Versichertenkarte an den Versicherer ge- GL löscht und nach Erhalt der Karte wieder neu erfasst werden müssen, ist sehr um-
ständlich. Es sollte die Variante geprüft werden, bei der die Verantwortung für die