Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Artikel 11: Pflichten des Leistungserbringers Article 11 : Obligations du fournisseur de prestations
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Aufklärungspflicht der Leistungserbringer ist durch Verlangen von Schriftlich- AI keit verbindlicher zu regeln.
Sowohl der Versicherer (Artikel 10) als auch der Leistungserbringer (Artikel 11) BE muss die versicherte Person darauf hinweisen, die Daten vor der Rückgabe der
Karte an den Versicherer löschen zu lassen. Somit ist die versicherte Person für
die Löschung verantwortlich ist. Dies könnte viele überfordern, denn es steht nicht,
bei wem sie die Daten löschen lassen müssen. Im Kommentar ist zu lesen, dass
die versicherte Person die Karte auch einfach zerschnitten zurückgeben kann. Es
sollte den Versicherern bzw. den Leistungserbringern zur Pflicht gemacht werden,
die Versicherten auf diese einfach verständliche Möglichkeit hinzuweisen. Ent-
sprechend wären Artikel 10 Bst. d und Artikel 11 Bst. d neu zu formulieren.
In Bezug auf die medizinischen persönlichen Daten ist der Datenschutz ungenü- SH, ZH gend. Obschon es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, ist weder
eine schriftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers noch eine Pflicht der
versicherten Person zur schriftlichen Einwilligung für die Aufnahme der Daten
festgelegt. Angesichts der Zeitknappheit vieler Leistungserbringer ist es zweifel-
haft, ob die Aufklärungspflicht gemäss Art. 11 tatsächlich wahrgenommen werden
kann und ob die versicherte Person ihr Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der
gespeicherten Daten korrekt wahrnehmen kann.
Es sollte eine schriftliche Aufklärungspflicht der Leistungserbringer und eine TG schriftliche Einwilligung der versicherten Person für die Aufnahme von persönli-
chen Daten auf die Versichertenkarte vorgesehen werden. Angesichts der notori-
schen Zeitknappheit vieler Leistungserbringer ist es zweifelhaft, ob die Aufklä-
rungspflicht gemäss Art. 11 tatsächlich wahrgenommen werden kann und die ver-
sicherten Personen ihr Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der gespeicherten Da-
ten korrekt wahrnehmen können.
Neue Formulierung: „Der Leistungserbringer, der Daten nach Artikel 6 auf der Ge- CSS sundheitsakte (= elektronische Plattform) abspeichert…“
Bst. d ersatzlos streichen, weil gegenstandslos
santésuisse schlägt vor, die Daten nicht auf der Versichertenkarte zu speichern, santésuisse sondern in die elektronische Gesundheitsakte aufzunehmen . Dies hätte den Vor-
teil, dass die Daten nicht verloren sind, wenn die Karte defekt ist oder verloren
geht.
Die Information zur Einführung der Versichertenkarte soll insbesondere durch die APA Versicherer und nicht durch den Leistungserbringer erfolgen. Ausgenommen
dann, wenn es um die Nutzung medizinischer Daten geht, die unter das Arztge-
heimnis fallen.
Es hat sich gezeigt, dass die Aufklärung von Patienten hinsichtlich ihrer Rechte FMH sehr aufwändig ist. Auch ist nicht klar und in der Praxis schwer vorstellbar, wer die
Berichtigung resp. Löschung von Daten übernehmen soll. Für die Datenadminist-
ration gelten die bei Art. 6 bereits gemachten Feststellungen.
Hier zeigt sich, welche zusätzlichen Aufwendungen dem Leistungserbringer auf- GAeSO gebürdet werden. Es ist kaum anzunehmen, dass er sich diese durch den Patien-
ten abgelten lassen kann. Die datenschutzrechtlichen Aufgaben beim Bearbeiten
von Personendaten durch Leistungserbringer, sind äusserst vielfältig. Einem Leis-
tungserbringer muss bei der Datenbearbeitung der besonders geschützten Daten
eines Patienten dringend empfohlen werden, vor der Bearbeitung jeweils eine
spezielle Einwilligung einzuholen. Im Klartext bedeutet dies, bei jedem Arztbesuch